Unterschied zur Kündigung
Eine Kündigung geschieht in der Regel einseitig. Ein Aufhebungsvertrag hingegen ist nur gültig, wenn beide Parteien mit ihm einverstanden sind. Stimmen Arbeitnehmer:innen dem Aufhebungsvertrag nicht zu, muss der Arbeitgeber eine Kündigung aussprechen – inklusive Kündigungsschreiben –, wenn er das Arbeitsverhältnis beenden möchte. Dafür braucht er in der Regel einen Kündigungsgrund.
Bei einem Aufhebungsvertrag gelten die Regelungen über die Kündigungsfristen nicht. Das bedeutet, dass auch ein kurzfristiges Ausscheiden aus dem Unternehmen möglich ist.
Allerdings finden bei einem Aufhebungsvertrag die Vorgaben nach dem Kündigungsschutzgesetz ebenfalls keine Anwendung. Das kann für schwangere Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmende in Elternzeit oder schwerbehinderte Beschäftigte von Bedeutung sein. Auch soziale Kriterien, die bei einer betriebsbedingten Kündigung zum Tragen kommen, sind bei einem Aufhebungsvertrag unerheblich.
Ein weiterer Unterschied zwischen einer Kündigung und dem Ausscheiden mittels Aufhebungsvertrags ist, dass es bei letzterem kein Mitspracherecht des Betriebsrats gibt.
Unterschied zum Abwicklungsvertrag
Ein Abwicklungsvertrag setzt voraus, dass eine Partei bereits eine Kündigung ausgesprochen hat. Erst im Anschluss daran treffen beide Seiten eine Vereinbarung über Fragen, die mit der Kündigung zusammenhängen, den sogenannten Abwicklungsvertrag. Er kann folgende Dinge beinhalten:
- Klarstellung, dass das Arbeitsverhältnis wegen der bereits erfolgten Kündigung enden wird
- Zeugnisnote
- Dauer der Kündigungsfrist
- Festlegung von finanziellen Ansprüchen (Urlaubsabgeltung, Jahresbonus)
- Abfindungszahlungen
- Hat der Arbeitgebende die Kündigung ausgesprochen, ergibt sich aus dem Abwicklungsvertrag, dass der Arbeitnehmende auf eine Kündigungsschutzklage verzichtet
Vor- und Nachteile eines Aufhebungsvertrags
Grundsätzlich hat ein Aufhebungsvertrag viele Vorteile. Doch nicht nur.
Aufhebungsvertrag und Arbeitslosengeld: Was ist zu beachten?
Schließen Arbeitnehmende und Arbeitgebende einen Aufhebungsvertrag, droht den Beschäftigten später eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld. Diese verhängt die Agentur für Arbeit in der Regel für zwölf Wochen.
Die Sperrzeit ergibt sich aus § 159 Abs.1 Nr.1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Sie ist aber nur für Arbeitnehmende relevant, die nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Arbeitslosengeld beziehen möchten. Wer einen neuen Job in Aussicht hat, muss sich hierüber keine Gedanken machen.
Eine Sperrzeit ist unter Umständen vermeidbar. Hierzu ist allerdings eine entsprechende Formulierung im Aufhebungsvertrag nötig. Arbeitnehmende, die von der Sperrfrist betroffen sein würden, sollten vor der Unterzeichnung des Aufhebungsvertrags einen Termin in der Agentur für Arbeit ausmachen und sich von den Expert:innen vor Ort beraten lassen.