Frühpensionierung bei Dienstunfähigkeit
Wird ein Beamter oder eine Beamtin dienstunfähig, kann er oder sie unter bestimmten Voraussetzungen in den vorzeitigen Ruhestand versetzt werden. In Paragraph 26 des Beamtenstatusgesetzes (§26 Art. 1 BeamtStG) heißt es:
(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.“
Ob eine Dienstunfähigkeit vorliegt, muss ein Amtsarzt oder eine Amtsärztin beurteilen und begründen; der Dienstvorgesetzte entscheidet auf Basis des Attests, ob wirklich eine Dienstunfähigkeit vorliegt. Da Beamt:innen bei vorzeitiger Pensionierung mit Abzügen beim Ruhegehalt rechnen müssen, ist eine private Dienstunfähigkeitsversicherung sinnvoll. Mehr zum Thema Pension bei Dienstunfähigkeit lesen Sie im Artikel „Ruhegehalt von Professor:innen“.
Zwangspensionierung
Beamt:innen können den Antrag auf Frühpensionierung selbst stellen. Der Dienstvorgesetzte kann diese aber auch gegen den Willen des Beamten oder Beamtin anordnen – eine Zwangspensionierung (Einspruch ist möglich). Ein Antrag auf Reaktivierung kann der Beamte oder die Beamtin nach frühestens fünf Jahren stellen.
Alle Angaben ohne Gewähr. Bitte lassen Sie sich gegebenenfalls rechtlich beraten.