Doktorandengehalt: Entgeltgruppe (E13) und Erfahrungsstufen
Beim TVöD, dem TV-L und dem TV-H werden die Angestellten entsprechend ihrer beruflichen Qualifizierung und dem Anspruch der ausgeübten Tätigkeit bezahlt. Dafür sind 15 Entgeltgruppen vorgesehen. Doktoranden und Doktorandinnen bekommen ihr Gehalt in den meisten Fällen nach der Entgeltgruppe E13 ausgezahlt.
Promotionsstellen mit einer Einstufung in die Entgeltgruppe E14 sind die absolute Ausnahme – in der Regel steigen erst fortgeschrittene Postdocs in eine höhere Entgeltgruppe auf, wenn sie mehr Forschungsverantwortung übernehmen. Mit dem Doktortitel winkt also noch lange keine Beförderung in die nächste Entgeltgruppe.
Regelmäßig werden die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst zwischen den Arbeitgebern und den Gewerkschaften neu verhandelt. Neben einer Verbesserung der Arbeitsbedingungen geht es dabei auch um die Anhebung des monatlichen Bruttogehalts für sämtliche Angestellten des öffentlichen Diensts. Das heißt, auch Doktorand:innen dürfen sich dann über ein etwas höheres Gehalt freuen. Je nachdem, ob die Promovierenden auf einer halben Stelle oder einer vollen Stelle arbeiten, wird ihr tatsächlicher Bruttolohn entsprechend der Arbeitszeit angepasst werden.
Bitte beachten: Die in der folgenden Tabelle angegebenen Gehälter beziehen sich auf eine Vollzeitstelle – auf einer 50-Prozent-Stelle bekommt der oder die Doktorand:in entsprechend die Hälfte.
Erfahrungsstufen und ihre Auswirkungen auf das Doktorandengehalt
In jedem Beruf gibt es Neueinsteiger und alte Hasen. Dieser Erfahrungshorizont fließt bei promovierenden wissenschaftlichen Mitarbeitern – wie letztlich bei allen Angestellten des öffentlichen Diensts – in die so genannten Erfahrungsstufen ein, die jeweils mit einem deutlichen Gehaltsplus einhergehen. Die Tarifverträge des öffentlichen Diensts sehen sechs Erfahrungsstufen vor. Die Zeit, die man in einer Stufe verbringt, die Stufenlaufzeit, wird mit jeder Stufe um ein Jahr länger. Wer als Doktorand:in seinen oder ihren ersten Job antritt, wird zunächst in die Erfahrungsstufe 1 mit dem niedrigsten Gehalt eingegliedert.
Wichtig: Bei ihrer ersten Promotionsstelle sollten Doktorand:innen unbedingt darauf achten, dass der Vertrag über mindestens zwölf Monate läuft, und dass sie dieses Jahr auch ununterbrochen angestellt sind – ansonsten gilt dieser Job nicht als einschlägige Berufserfahrung. Bei einer neuen Stelle wird man folglich wieder in der Erfahrungsstufe 1 eingruppiert – ohne Berücksichtigung der bereits erreichten Stufenlaufzeit.
Das gilt sogar dann, wenn der Vertragswechsel nahtlos an derselben Einrichtung erfolgt oder der anvisierte Job perfekt zum Thema der Doktorarbeit passt – die Erfahrungsstufe 1 muss komplett mit einem einzigen Anstellungsvertrag durchlaufen werden, um in die Erfahrungsstufe 2 zu kommen. Sind diese zwölf Monate jedoch erst einmal erreicht, dann kann man sich getrost auch Jobs mit anderen Themen, Forschungsmethoden und Projekten widmen, denn dann gelten auch Verträge mit kürzeren Laufzeiten als einschlägige Berufserfahrung.