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Professur (W2) für Bürgerliches Recht, Unternehmens- und Steuerrecht
Veröffentlicht am
01.12.2021
Vollzeit-Stelle
Universität Potsdam
Potsdam
Jung, modern, forschungsorientiert:
Im Jahr 1991 gegründet, hat sich die
Universität Potsdam (UP) in der Wissenschaftslandschaft
fest etabliert und sich
zu einem herausragenden Wirtschaftsfaktor
und Entwicklungsmotor für die
Region entwickelt. Sie ist drittmittelstark,
mehrfach prämiert in der Lehre
und verfügt über eine serviceorientierte
Verwaltung. Rund 22.000 Studierende
und 3.000 Beschäftigte arbeiten an
drei Standorten – Am Neuen Palais,
Griebnitzsee und Golm – an einer
der am schönsten gelegenen akademischen
Einrichtungen Deutschlands.
Bewerbungen mit aussagekräftigen
Unterlagen (Darstellung Ihrer Forschungsinteressen,
Lebenslauf, Kopien
von akademischen Zeugnissen und
Urkunden, Publikationsliste, Verzeichnis
der Lehrveranstaltungen, Lehrevaluationen,
Liste der Drittmittel-Projekte)
sind innerhalb von 4 Wochen nach
Veröffentlichung per E-Mail (in einer
zusammengefassten PDF-Datei) an
ausschreibungen@ uni-potsdam.de
zu richten.
An der Universität Potsdam, Juristische Fakultät, ist folgende Professur
zu besetzen:
W 2-Professur für Bürgerliches Recht, Unternehmens- und Steuerrecht
Von der Stelleninhaberin/dem Stelleninhaber wird erwartet, dass sie/er¹
die Professur für Bürgerliches Recht, Unternehmens- und Steuerrecht in
der Breite des Faches sowie ein weiteres Fach, möglichst Bilanzrecht, vertritt.
Im Bereich der Lehre sind von der Professorin/dem Professor¹ Lehrveranstaltungen
im Bürgerlichen Recht, Unternehmens- und Steuerrecht sowie
in einem weiteren Fach, möglichst Bilanzrecht, zu übernehmen. Auf diese
Gebiete sollte entsprechend dem Profil der Fakultät auch die Forschung
ausgerichtet sein. Die Mitwirkung im Masterstudiengang Unternehmens- und
Steuerrecht wird erwartet. Die Kooperation mit der Wirtschafts- und
Sozialwissenschaftlichen Fakultät ist erwünscht.
Für weiterführende Informationen steht Ihnen Herr Prof. Dr. Jens Petersen
(jens.petersen@uni-potsdam.de) gern zur Verfügung.
Die Einstellungsvoraussetzungen ergeben sich aus § 41 Abs. 1 Nr. 1 bis
3, 4 a und 4c BbgHG. Das Berufungsverfahren wird nach § 40 BbgHG
durchgeführt.
¹Diese Bezeichnung gilt für alle Geschlechterformen (w/m/d).
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