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Ländervergleich
Einstellungsaltersgrenzen für Professoren - Eine Übersicht von Bund und Ländern

Bei der erstmaligen Berufung in ein verbeamtetes Professorenamt sind grundsätzlich Einstellungsaltersgrenzen zu berücksichtigen. Diese sind je nach Bundesland unterschiedlich geregelt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Einstellungsaltersgrenze aber auch aufgeweicht werden.

Bei der Übernahme einer Professur im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit operieren die Dienstherren mit sog. beamtenrechtlichen Einstellungsaltersgrenzen © Martin Reisch / unsplash.com
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Altersgrenze gilt nur für verbeamtete Professoren

Für die erste Übertragung eines Professorenamtes im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit gelten bestimmte Altersgrenzen, die in der Regel nicht überschritten werden dürfen. Diese Grenzen variieren von Bundesland zu Bundesland. Ebenso die Voraussetzungen, nach denen ein Abweichen von der Einstellungsaltersgrenze möglich ist. Die hierzu getroffenen Regelungen finden sich entweder in den jeweiligen Hochschulgesetzen, den Landeshaushaltsordnungen oder aber im Beamtengesetz.

In den meisten Bundesländern dürfen die Bewerber entweder das 50. oder das 52. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie erstmalig als verbeamteter Professor berufen werden wollen. Ausnahmen sind jedoch die Regel – so werden in vielen Fällen beispielsweise Betreuungszeiten für Kinder oder pflegebedürftige Angehörige sowie die Ableistung von Dienstpflichten hinzugerechnet.

In Ausnahmefällen gelten zudem Altersgrenzen, wenn der Bewerber zuvor bereits als Dozent oder Professor beim Bund oder in einem anderen Bundesland verbeamtet tätig war. Meist werden diese Grenzen jedoch aufgehoben, sofern zwischen dem abgebenden Dienstherrn und dem aufnehmenden Dienstherrn eine Versorgungslastenteilung vereinbart wird. Das bedeutet, dass sich der ehemalige Dienstherr an der späteren Versorgung eines Beamten beteiligt.

Wird eine Professur im Angestelltenverhältnis übertragen, spielen die beamtenrechtlichen Einstellungsaltersgrenzen keine Rolle.


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Einstellungsaltersgrenzen: Übersicht der Bundesländer

Die folgende Tabelle verschafft einen Überblick über die Praktiken der Bundesländer bei den Einstellungsaltersgrenzen für Professoren (Stand 2019). Noch detailliertere Informationen hält der Deutsche Hochschulverband bereit.

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Einstellungsaltersgrenzen Professur - nach Bundesland
Bundesland Rechtsgrundlage Einstellungsaltersgrenze Ausnahmen
Baden-Württemberg §48 Landeshaushaltsordnung Vollendung des 47. Lebensjahres. Bei vorheriger Tätigkeit als Dozent oder Professor bis zur Vollendung des 52. Lebensjahres. Erhöhung der Altersgrenze möglich:
  • bei Pflege oder Betreuungszeiten um zwei Jahre
  • um die Zeit des abgeleisteten Grundwehr- oder Zivildienstes
  • bei Mangel an geeigneten jüngeren Bewerbern
  • nach einer Abfindungszahlung
Bayern Art. 10 Abs. 3 Bayerisches Hochschulpersonalgesetz Vollendung des 52. Lebensjahres In dringenden Fällen möglich
Berlin § 48 Landeshaushaltsordnung/ Ausführungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung Vollendung des 50. Lebensjahres Möglich bei dringendem dienstlichen Interesse nach Einwilligung der Senatsverwaltung
Brandenburg § 43 Abs. 3 Hochschulgesetz Brandenburg, § 3 Abs. 2 Landesbeamtengesetz Brandenburg Vollendung des 50. Lebensjahres Erhöhung der Altersgrenze zulässig:
  • wenn aus einem früheren Beamten- oder Richterverhältnis Anspruch auf Dienst- oder Versorgungsbezüge besteht
  • wenn im Fall einer Beurlaubung ohne Besoldung die Zeit der Beurlaubung als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt wird
Bremen § 48 Landeshaushaltsordnung Vollendung des 55. Lebensjahres Möglich bei dringendem dienstlichen Interesse oder wenn sich ein erheblicher Vorteil für das Land ergibt
Hamburg Vorgabe der obersten Dienstbehörde, die nach einer Absprache zwischen Personalamt und Hochschulamt getroffen wurde Vollendung des 50. Lebensjahres Möglich nach Zustimmung des Personalamts als oberste Dienstbehörde
Hessen § 60 Abs. 3 Hessisches Hochschulgesetz i.V.m. § 11 Hessische Laufbahnverordnung Vollendung des 51. Lebensjahres Bei Vorliegen eines besonderen dienstlichen Interesses bis zum Höchstalter von 60 Jahren
Mecklenburg-Vorpommern § 117 Abs. 2 i.V.m. §18a Landesbeamtengesetz Mecklenburg-Vorpommern Vollendung des 50. Lebensjahres Erhöhung der Altersgrenze möglich:
  • bei Pflege oder Betreuung eines Kindes um max. drei Jahre
  • bei Pflege oder Betreuung eines Angehörigen um max. sechs Jahre
  • um die Zeit des abgeleisteten Grundwehr- oder Zivildienstes
Niedersachsen § 27 Abs. 2 Niedersächsisches Hochschulgesetz Vollendung des 50. Lebensjahres Erhöhung der Altersgrenze möglich:
  • bei Pflege oder Betreuung eines Kindes um max. drei Jahre
  • bei bereits bestehender Verbeamtung im Land
Nordrhein-Westfalen § 39a Hochschulgesetz Nordrhein-Westfalen Vollendung des 50. Lebensjahres Erhöhung der Altersgrenze möglich:
  • um die Zeit des abgeleisteten Grundwehr- oder Zivildienstes
  • bei der Betreuung eines Kindes oder pflegebedürftigen Angehörigen um max. drei Jahre bzw. sechs Jahre bei mehreren
  • bei erheblichem dienstlichen Interesse
  • bei Verzögerung des beruflichen Werdegangs aus von dem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen
Rheinland-Pfalz Landesverordnung über die Höchstaltersgrenze für die Berufung von bestimmten Hochschulbediensteten in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit Vollendung des 50. Lebensjahres Erhöhung der Altersgrenze möglich:
  • bei erheblichem dienstlichen Interesse
  • wenn die Höchstaltersgrenze eine unbillige Härte darstellt
  • bei bereits bestehender Verbeamtung um die zurückgelegten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten
Saarland § 49 Abs. 4 Saarländisches Hochschulgesetz § 48 Landeshaushaltsordnung Vollendung des 55. Lebensjahres Möglich nach Einwilligung des Ministeriums der Finanzen
Sachsen § 7 Abs. 1 Sächsisches Beamtengesetz i.V.m. §1 Altersgrenzenverordnung Vollendung des 52. Lebensjahres Möglich nach Zustimmung der obersten Dienstbehörde sowie des Staatsministeriums der Finanzen
Sachsen-Anhalt § 8a Landesbeamtengesetz Vollendung des 52. Lebensjahres Keine Ausnahme formuliert
Schleswig-Holstein § 48 Landeshaushaltsordnung Vollendung des 52. Lebensjahres Bei bereits bestehender Verbeamtung in einem anderen Land bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres nach Zustimmung des Finanzministeriums möglich
Thüringen § 97 Abs. 7 Thüringer Hochschulgesetz Vollendung des 52. Lebensjahres Möglich nach Zustimmung der Landesregierung
Quelle: Deutscher Hochschulverband; Universität Hamburg

Keine Altersgrenze für Juniorprofessoren

Für Juniorprofessoren gibt es deutschlandweit keine festgeschriebenen Altersgrenzen. Die Dauer der Promotion sowie die Beschäftigungsphase als wissenschaftlicher Mitarbeiter oder als wissenschaftliche Hilfskraft vor Beginn der Juniorprofessur soll allerdings nicht mehr als sechs Jahre betragen, im Fachbereich Medizin neun Jahre. 

Drei Jahre nach Antritt der Juniorprofessur werden die erbrachten Leistungen in Forschung und Lehre begutachtet, in den darauf folgenden ein bis drei Jahren erfolgt eine Bewertung der wissenschaftlichen Leistungen im Berufungsverfahren. Bei positiver Resonanz steht einer Professur auf Lebenszeit nichts mehr im Weg.

Autoren
Florian Heil
Erschienen in
academics - November 2020

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