Entscheidung je nach Einzelfall
Jeder Fall muss nach Angaben der Kultusministerkonferenz einzeln geprüft werden, sofern in bilateralen oder europäischen Abkommen nichts anderes geregelt ist.
Zuständig für die Einzelfall-Entscheidungen sind die Hochschulen oder Behörden des jeweiligen Landes, manchmal auch der jeweilige Arbeitgeber. Deutsche Stellen haben nach Angaben des Bundesbildungsministeriums „keinerlei Einwirkungsmöglichkeit auf ausländische Anerkennungsentscheidungen“. Anhaltspunkte dafür, wie einfach oder wie kompliziert die Anerkennung Ihres Doktortitels im Ausland werden wird, können Sie in sogenannten Äquivalenzabkommen finden.
Das sind Abkommen, in denen Staaten die gegenseitige Anerkennung von Hochschulgraden regeln. Deutschland hat derzeit mit 15 Staaten solche Vereinbarungen getroffen, zudem gibt es bilaterale Erklärungen mit Russland, Australien und Palästina.
Darüber hinaus gibt es Konventionen des Europarates, die Regelungen für die gesamte europäische Region beinhalten. Die wichtigste davon ist die Lissabonner Anerkennungskonvention, die bereits von mehr als 50 Staaten unterzeichnet wurde.
Generell werden deutsche Abschlüsse zwar anerkannt – doch dieser Prozess ist besonders in angloamerikanischen Ländern schwierig und langwierig. So verfolgt Großbritannien nach Angaben der Kultusministerkonferenz eine „restriktive Anerkennungspraxis“, an der sich auch die Commonwealth-Länder orientieren. In den USA haben die Hochschulen nach Angaben der Kultusministerkonferenz eine starke Autonomie, sodass „die Hochschulen Anerkennungsentscheidungen im Wesentlichen nach der Interessenlage ihrer Träger vollziehen“. Ähnlich sieht es in Kanada aus.
Deshalb konnte Deutschland mit dieser Ländergruppe bislang keine Äquivalenzabkommen schließen, sondern lediglich individuelle Kooperationsabkommen mit einzelnen Einrichtungen.