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Geschenke für Beamte
Dürfen Hochschullehrer Belohnungen und Geschenke annehmen?

Wenn Angestellte im öffentlichen Dienst und Beamte Geschenke annehmen, kann das rechtliche Konsequenzen haben. Es gibt allerdings Ausnahmen, wenngleich nur in engen Grenzen.  

Die meisten Universitäten besitzen interne Merkblätter zum Umgang mit Belohnungen und Geschenken an Beamte © GabiPott / photocase.de
Artikelinhalt

Geschenk? Lieber nicht! Rechtliche Grundlagen für Beamte und Tarifbeschäftigte

Für Hochschullehrer gilt grundsätzlich ein Annahmeverbot für Geschenke, Belohnungen und sonstige Vorteile. Es ist unerheblich, ob sie verbeamtet sind oder nicht. Auch Tarifbeschäftigte können sich der unrechtmäßigen Vorteilsannahme schuldig machen, wenn sie unbedacht Zuwendungen annehmen. Es gibt einige Ausnahmefälle, in denen Geschenke an Angestellte im öffentlichen Dienst und Beamte möglich sind, allerdings innerhalb sehr enger Grenzen.

Rechtlich verankert ist das Annahmeverbot unter anderem in:

  • § 42 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG)
  • § 3 Abs. 3 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L)
  • Den Landesbeamtengesetzen
  • Den jeweils gültigen Landesverwaltungsvorschriften 

An den meisten Hochschulen gibt es intern Merkblätter oder Vorgaben zum Umgang mit Belohnungen und Geschenken. Darin werden – sofern existent – auch Ausnahmen vom Annahmeverbot geregelt. Mehr dazu im folgenden Abschnitt.

Hintergrund dieses Verbots ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Sachgerechtigkeit und „Nichtkäuflichkeit“ der Entscheidungsfindung im öffentlichen Dienst zu wahren. Es soll jeglicher Anschein vermieden werden, dass Beschäftigte im Rahmen ihrer Tätigkeit für persönliche Vorteile empfänglich sei könnten.


Wann Geschenke angenommen werden dürfen

Trotz des grundsätzlichen Verbots gibt es einige Fälle, in denen Hochschullehrer Geschenke legal annehmen dürfen: 

  • Nach vorheriger Zustimmung des Dienstvorgesetzten oder Arbeitgebers
  • Wenn eine stillschweigende Genehmigung vorliegt, also eine allgemein genehmigte Ausnahme

Allgemein genehmigt sind in der Regel geringwertige Aufmerksamkeiten, etwa Massenwerbeartikel wie Kugelschreiber, Schreibblöcke und Pralinen. Einige Bundesländer haben konkrete wertmäßige Grenzen definiert, die jedoch nicht einheitlich ausfallen. Meist liegen sie bei zehn bis 25 Euro. Auch in den Handreichungen der Hochschulen können konkrete Bagatellgrenzen genannt sein, bis zu denen Präsente ohne ausdrückliche Genehmigung angenommen werden dürfen. Kleine Geschenke für Professoren und Dozenten von Studierenden nach erfolgreichem Abschluss, etwa der Blumenstrauß als Dank für die Betreuung der Abschlussarbeit, sind daher an vielen Universitäten erlaubt. 

Üblicherweise dürfen Hochschullehrer im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit auch Bewirtungen genehmigungsfrei annehmen – sofern sie „üblich und angemessen” sind. Eine Einladung zum Bankett in einem Luxusrestaurant sprengt diesen Rahmen womöglich. 

Ebenfalls unproblematisch sind in der Regel Präsente innerhalb des Kollegenkreises zu Anlässen wie Geburtstage, Dienstjubiläen oder die Verabschiedung in den Ruhestand, sofern sie sich im herkömmlichen Rahmen bewegen.

Für Geschenke und Zuwendungen, die nicht unter die jeweils gültige allgemeinen Ausnahmeregelung fallen, muss vor der Annahme die Genehmigung der zuständigen Stelle eingeholt werden. Wem diese Zuständigkeit obliegt, lässt sich den Merkblättern oder Richtlinien zur Annahme von Vorteilen, Belohnungen und Geschenken der Hochschulen entnehmen. Wenn es nicht möglich war, die Zustimmung vorab einzuholen, ist der Genehmigungsantrag nach der Annahme unverzüglich nachzuholen.

Besonderheiten bei Geschenken für Professoren und Dozenten als Repräsentanten der Hochschule

Es kann vorkommen, dass im Rahmen dienstlicher Termine Gastgeschenke überreicht werden, etwa im Austausch mit einer Partnerhochschule. Die Zurückweisung solcher Geschenke kann gegen gesellschaftliche Konventionen verstoßen und dem Ansehen der Hochschule schaden. Als offizieller Repräsentant Ihrer Hochschule oder Universität dürfen Sie solche Geschenke daher annehmen. Sofern der Wert die Bagatellgrenze überschreitet, müssen die Präsente anschließend der zuständigen Stelle übergeben werden. 

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Was grundsätzlich nicht angenommen werden darf

Bestimmte Geschenke sind in keinem Fall genehmigungsfähig und müssen auf jeden Fall abgelehnt werden. Dies betrifft in erster Linie Bargeld und bargeldähnliche Geschenke wie Gutscheine und Prepaidkarten. Das gilt bereits für geringe Beträge.

Grundsätzlich nicht annehmen dürfen Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst Zuwendungen, die ihnen nicht beruflich, sondern rein privat zugutekommen.

Was zählt als Geschenk?

Die relativ weit gefasste Definition von Vorteilen, die unter das Annahmeverbot fallen, kann zum Fallstrick werden. Bei handfesten Präsenten im klassischen Sinne ist die Sache noch eindeutig. Doch Aufmerksamkeiten können ebenso weniger direkt ausfallen. Als Vorteil werten lassen sich unter anderem auch: 

  • Besondere Vergünstigungen für private Zwecke, zum Beispiel zinslose Darlehen oder Preisnachlässe
  • Freikarten und Einladungen zu Veranstaltungen
  • Einladungen mit Bewirtung
  • Unverhältnismäßig hohe Vergütung für Nebentätigkeiten wie Vorträge, auch wenn diese grundsätzlich genehmigt sind
  • Kostenlose Dienstleistungen
  • Überlassung von Gegenständen zum privaten Gebrauch
  • Mitnahme auf Reisen oder die Überlassung von Fahrkarten
  • Beherbergung, zum Beispiel Hotelübernachtungen
  • Erbrechtliche Begünstigungen

Selbst wenn beispielsweise eine andere Universität ein Upgrade für den Rückflug nach einem Forschungssemester anbietet, sollte das nicht ohne vorherige Zustimmung der zuständigen Dienstbehörde angenommen werden. Ansonsten könnte dies unter unrechtmäßige Vorteilsnahme fallen.

Wichtig zu wissen: Das Annahmeverbot gilt ebenfalls für Geschenke und Vorteile, die nicht dem Lehrenden selbst, sondern ihm nahestehenden Personen zugutekommen, beispielsweise Kindern oder dem Partner. 

Welche Konsequenzen drohen beim unrechtmäßigen Annehmen von Geschenken?

Die unerlaubte Annahme von Geschenken kann dienst-, arbeits- und auch strafrechtliche Folgen haben. Vorteilsannahme im Amt wird gemäß Paragraf 331 Strafgesetzbuch (StGB) mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder mit einer Geldstrafe geahndet. Im Fall einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bei vorsätzlichem Handeln endet das Beamtenverhältnis automatisch (§ 24 BeamtStG).

In jedem Fall stellt die widerrechtliche Annahme von Belohnungen, Geschenken oder sonstigen Vorteilen ein Dienstvergehen nach Paragraf 47 Absatz 1 BeamtStG dar, das ein Disziplinarverfahren zur Folge hat. Die disziplinarischen Maßnahmen können bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis beziehungsweise Aberkennung des Ruhegehalts bei Ruhestandsbeamten reichen. Es versteht sich eigentlich von selbst, dass widerrechtlich angenommene Geschenke nicht behalten werden dürfen. Paragraf 42 Absatz 2 BeamtStG bestimmt, dass unrechtmäßig angenommene Vorteile auf Verlangen dem Dienstherrn auszuhändigen sind.

Aus arbeitsrechtlicher Sicht verstößt die nicht genehmigte Annahme von Geschenken und anderen Vorteilen gegen die vertraglichen Pflichten des Mitarbeiters. Das begründet eine Abmahnung, kann aber – abhängig vom Einzelfall – ebenso eine Kündigung rechtfertigen.

Wer rechtswidrig Vorteile annimmt, muss zudem damit rechnen, für den entstandenen Schaden in Regress genommen zu werden.

Autoren
Tanja Viebrock
Erschienen in
academics - Februar 2021

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