Ernennung von Honorarprofessoren
Die Regelungen zur Ernennung von Honorarprofessoren werden universitätsintern getroffen, der Rahmen ist durch das jeweilige Landeshochschulgesetz vorgegeben. Hessen beispielsweise setzt besondere Leistungen bei der Umsetzung wissenschaftlicher Erkenntnisse in die Praxis voraus. In Mecklenburg-Vorpommern und Rheinland-Pfalz ist eine nebenberufliche Anstellung an der Hochschule zwingend erforderlich, in Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg und Sachsen hingegen ist eine hauptamtliche Beschäftigung an der jeweiligen Hochschule nicht erlaubt.
Die Bestellung von Honorarprofessoren erfolgt auf Initiative der Fakultät hin; oft müssen ein oder mehrere Kollegen eine solche Bestellung vorschlagen. Je nach Bundesland muss der Akademische Senat oder die Hochschulleitung zustimmen. Grundlage für die Entscheidung sind in der Regel zwei bis drei Gutachten, die die erforderlichen Leistungen des Kandidaten bestätigen. Die Honorarprofessur endet auf eigenen Antrag hin, wenn die Titellehre nicht mehr erbracht wurde oder wenn der Honorarprofessor sich schwerer Verstöße schuldig gemacht hat, die bei einem Beamten zum Verlust seiner Beamtenrechte führen würden.