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Universitätsprofessor
Als regulärer Professor an der Universität

Die Universitätsprofessur gilt als die Königsdisziplin unter den Professuren - lockt sie doch mit dem Beamtenstatus und großen Freiheiten in Bezug auf Lehre und Forschung.

Pfeile Symbolbild Universitaetsprofessor
Was fällt in den Aufgabenbereich eines Universitätsprofessors? © Jungwoo hong / unsplash.com
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Wer Professor werden will, hat meist genau sie vor Augen: die Universitätsprofessur. Ganz nach dem Humboldt'schen Bildungsideal verbindet sie Forschung und Lehre und repräsentiert das gesammelte Wissen ihres Fachs.


Als Beamte auf Lebenszeit sind sie in der Regel unkündbar, genießen große Freiheiten und dürfen sich nach der Emeritierung auf eine beachtliche Pension freuen. Entsprechend groß fällt der Wettbewerb um diese Professoren-Stellen aus.

Umfang der Lehrverpflichtung

Das Lehrdeputat von Professoren an einer Universität liegt je nach Bundesland bei acht bis neun Semesterwochenstunden. Professoren, die wegen der steigenden Studierendenzahlen mit dem Schwerpunkt Lehre eingestellt werden, haben eine höhere Lehrverpflichtung, die meist bei zehn bis zwölf Semesterwochenstunden liegt. Universitätsprofessoren sind in ein Institut und eine Fakultät eingebunden und haben darum eine Verpflichtung zur akademischen Selbstverwaltung und somit zur Gremientätigkeit. Weil Professoren zudem eine Reihe von Management- und Verwaltungsaufgaben – Stichwort Drittmittelprojekte – erfüllen müssen, bleibt ihnen im Vergleich zu Nachwuchswissenschaftlern oft weniger Zeit für die Forschung.

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Universitätsprofessoren sind darüber hinaus für die Betreuung des wissenschaftlichen Nachwuchses zuständig, das heißt für die Betreuung und Prüfung von Doktoranden und Habilitanden. Diese Betreuungsverhältnisse schlagen sich in der Regel auch in arbeitsrechtlichen Verhältnissen nieder. Als wissenschaftliche Mitarbeiter direkt beim Lehrstuhl oder im Drittmittelprojekt erbringen die Nachwuchsforscher für den Professor Dienstleistungen in Forschung und Lehre. Dabei haben die Professoren zwar ein Weisungsrecht gegenüber ihren Mitarbeitern, arbeitsrechtliche Maßnahmen wie Abmahnungen oder Kündigungen können sie jedoch nicht ergreifen.

Erbringung „zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen“

Die Landeshochschulgesetze schreiben vor, dass Universitätsprofessoren – anders als ihre Kollegen an der Fachhochschule – neben der Promotion „zusätzliche wissenschaftliche Leistungen“ vorweisen müssen. Das kann zum einen die Habilitation sein, zum anderen aber auch die Juniorprofessur, die Leitung einer Nachwuchsgruppe oder eine andere eigenständige wissenschaftliche Tätigkeit mit einem adäquaten Publikationsvolumen.

Die fachspezifischen Anforderungen sind allerdings strenger, und so kommt man in bestimmten Fächergruppen wie in der Medizin und den Geisteswissenschaften oft nicht um die Habilitation herum. Bei der Berufung achten die Universitäten nicht allein auf die fachliche Qualifikation der Bewerber, sondern auch auf deren internationale Vernetzung und Kontakte zu potenziellen Drittmittelgebern.

Autoren
Anke Wilde
Erschienen in
academics - Februar 2016

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