Umfang der Habilitationsschrift
Eine Mindest- oder Maximalzahl an Seiten, die die Habilitationsschrift umfassen muss beziehungsweise darf, ist in der Regel nicht vorgegeben. Sie wird aber meist umfangreicher als eine Dissertation in dem entsprechenden Fachbereich. Die passende Länge hängt immer vom Thema und Fachgebiet ab. So ist eine Monografie in der Theologie im Allgemeinen deutlich umfangreicher als in der Mathematik. In der Fakultät Umweltwissenschaften an der TU Dresden sind 150 Seiten im Schnitt ein grober Marker, in anderen Fächern sind aber auch Schriften von bis zu 800 Seiten oder mehr keine Ausnahme.
Auch bei der kumulativen Habilitation hat jede Fakultät ihre eigenen Vorgaben. In der Regel sollen sich mindestens vier in anerkannten Fachzeitschriften erschienene (oder angenommene) Artikel mit einem zusammenhängenden Forschungsthema befassen. Dazu wird meist ein Vorwort oder ein „Envelope“, mit dem in das Thema eingeführt und der Zusammenhang zwischen den einzelnen Veröffentlichungen aufgezeigt wird, sowie eine Zusammenfassung verlangt. Bei Koautorenschaften muss zudem der eigene Beitrag abgegrenzt werden.
Aufbau und Inhalt der Habilitationsschrift
Ganz allgemein muss die Habilitationsschrift eine selbstständige wissenschaftliche Leistung darstellen und einordnen, in welchem inhaltlichen Zusammenhang das Thema der Schrift zu dem Fach oder Fachgebiet steht. Sie soll den aktuellen Stand der Forschung aufarbeiten und auf dieser Basis ableiten, welches die darüber hinausgehenden Ziele der eigenen Arbeit sind. Die Schrift sollte wesentliche wissenschaftliche Erkenntnisse enthalten, damit sie einen wichtigen Beitrag für das Fach leistet. Durch den Inhalt soll zudem gezeigt werden, dass der oder die Habilitierende sein Fach beherrscht und es in Breite und Tiefe seiner Fragestellungen vertreten kann sowie die methodischen Ansätze des Faches sicher anwendet. Das Thema der Habilitationsschrift sollte sich – innerhalb des Forschungsgebiets des Habilitanden – wesentlich von der Dissertation unterscheiden.
Für den Aufbau einer Habilitationsschrift gelten keine gesonderten Regeln, die über die gängigen Anforderungen an wissenschaftliche Arbeiten hinausgehen würden. Insofern besteht eine Monografie aus einer Einleitung, der Vorstellung der Methodik, den Resultaten, der Diskussion, einer Zusammenfassung sowie einer Interpretation der Erkenntnisse. Der Aufbau der kumulativen Arbeit beschränkt sich neben einer Einleitung und einer Zusammenfassung auf die Zusammenstellung der ausgewählten Publikationen.
Einreichung des Habilitationsgesuchs
Das Habilitationsgesuch oder auch der Antrag auf Zulassung zur Habilitation erfolgt formal erst dann, wenn der schriftliche Teil bereits abgeschlossen wurde. Je nachdem, wie viel Zeit für die eigene Forschung und damit für die Habilitation aufgewendet wurde, sind jetzt wahrscheinlich bereits zwei bis fünf Jahre vergangen. Das Gesuch ist in der Regel unter Angabe des Faches oder Fachgebietes, für welches die Habilitation angestrebt wird, bei dem Dekan der Fakultät schriftlich zu beantragen. Dort wird es vom Fakultätsrat geprüft, über die Zulassung zur Habilitation entschieden und das Habilitationsverfahren eröffnet. Danach bestellt der Fakultätsrat die Habilitationskommission sowie die Gutachter:innen.
Inhalt des Habilitationsgesuchs
Welche Unterlagen in den Antrag gehören, steht in den entsprechenden Habilitationsordnungen der Fakultät. Oft handelt es sich aber um die folgenden Anlagen:
- Habilitationsschrift in mehreren Ausfertigungen
- Eine Zusammenfassung der Habilitationsschrift auf wenigen Seiten
- Bei gemeinschaftlichen Arbeiten einer Habilitation die Angabe, worauf sich die Mitarbeit des Bewerbers erstreckt
- Nennung des Faches, für das die Lehrbefähigung angestrebt wird
- Verzeichnis der Veröffentlichungen
- Liste gehaltener Lehrveranstaltungen
- Lebenslauf
- Nachweise (Studienabschluss, Promotion, hochschuldidaktische Weiterbildungen)
- Führungszeugnis
- Erklärung über frühere Habilitationsgesuche
- Jeweils drei Themenvorschläge für Kolloquium und Probelehrveranstaltung (Themen sollten sich deutlich von Habilitationsschrift unterscheiden und sich auf das Fach, in dem Sie die Lehrbefähigung anstreben, beziehen)
- Vorschlag der Gutachter:innen für die Habilitationsschrift. Einen Anspruch auf eine Berücksichtigung gibt es allerdings nicht.
Fristen und Dauer des Habilitationsgesuchs
Einige Habilitationsordnungen enthalten Fristen, innerhalb derer das Verfahren eröffnet, Gutachten erbracht und Entscheidungen gefällt werden müssen. Vom Zeitpunkt des Antrags auf Zulassung zur Habilitation bis zur Überreichung der Urkunde über die Erlangung der Lehrbefähigung können durchaus ein bis zwei Jahre vergehen. An der Fakultät Umweltwissenschaften der TU Dresden haben die Gutachter nur drei Monate Zeit für die Prüfung, und zwischen dem Habilitationsgesuch und der Verteidigung der Habilitation sollen in der Regel insgesamt nicht mehr als sechs Monate liegen.