Kündigung des Arbeitsvertrags: Rechtliche Vorgaben
Wenn die Motivation im Job nachlässt, neue berufliche Herausforderungen gewünscht sind oder das Arbeitsumfeld nicht mehr stimmt, ist es an der Zeit, das Unternehmen zu verlassen. Unerlässlich für den Austritt aus einem Unternehmen ist die Kündigung. Doch wie geht das eigentlich, richtig kündigen?
Voraussetzung ist ein wirksames Kündigungsschreiben. Folgende Punkte sind dabei zu beachten:
- Schriftform: Eine Kündigung muss schriftlich erfolgen, § 623 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Eine mündliche Kündigung oder eine Kündigung via E-Mail reichen nicht aus. Die Kündigung muss dem Arbeitgeber in Briefform zugehen.
- Inhalt: Im Kündigungsschreiben braucht kein Grund für diesen Schritt zu stehen. Das Schriftstück sollte freundlich und seriös formuliert sein – schließlich weiß niemand, was die Zukunft bringt und ob man einer früheren Führungsperson später noch einmal über den Weg läuft. Auch das Datum der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist im Kündigungsschreiben anzugeben. Eine Kündigung „zum nächstzulässigen Termin“ist ebenfalls möglich, wenn den Adressat:innen die Dauer der Kündigungsfrist bekannt oder bestimmbar ist.
- Unterschrift: Die Kündigung muss eigenhändig und mit vollem Namen unterschrieben sein.
- Kündigungsfrist: Die Kündigung muss fristgerecht beim Arbeitgebenden eingehen.
- Art und Nachweis der Zustellung: Wer kündigt, sollte sicherstellen, dass die Kündigung ankommt. Am besten ist es, das Schreiben persönlich in der Personalabteilung abzugeben und sich den Empfang schriftlich bestätigen zu lassen oder jemanden mitzunehmen, um die Abgabe zu bezeugen. Ist eine persönliche Abgabe nicht möglich, sollte die Kündigung postalisch als Einschreiben mit Rückschein an den Arbeitgebenden gesendet werden. Eine Empfangsbestätigung bestätigt allerdings nur, dass der Brief tatsächlich angekommen ist. Sie sagt nichts darüber aus, ob die Kündigung wirksam erfolgt ist. Auch mit Empfangsbestätigung kann es also sein, dass die Kündigung beispielsweise durch Formfehler unwirksam ist.
Achtung: Eine sonstige Empfangsbestätigung durch den Arbeitgebenden ist rechtlich nicht vorgegeben, sondern erfolgt freiwillig. Wichtig ist, dass in einem solchen Schriftstück das Kündigungsdatum bestätigt wird.