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Emeritierung
Professor im Ruhestand

Darf ein Professor seinen Titel auch im Ruhestand weiterhin führen? Und wann spricht man von einem Emeritus? Ein Überblick über die Regelungen der Länder.

Was ist der Unterschied zwischen einem emeritierten Professor und einem Professor außer Dienst? © Joanna Kosinska / unsplash.com
Artikelinhalt

Was ist ein Emeritus beziehungsweise emeritierter Professor?

Ein emeritierter Professor oder auch Emeritus (weiblich: Emerita, Plural: Emeriti, Abkürzung: em.) ist ein Professor im Teil-Ruhestand. Er kann sich von einigen Alltagspflichten entbinden lassen, etwa dem Abhalten von Lehrveranstaltungen, und andere, wie zum Beispiel seine Forschungstätigkeiten, fortführen.

Genaugenommen ist der emeritierte Professor eine aussterbende Gattung: Das Hochschulrahmengesetz hat bestimmt, dass dieser Titel und die damit verbundenen Rechte und Pflichten nur noch an Professoren vergeben werden, die vor einem bestimmten Zeitpunkt berufen worden sind. Dieser liegt je nach Bundesland in den späten siebziger oder frühen achtziger Jahren.

Heutzutage wird ein Professor/eine Professorin pensioniert und ist damit „außer Dienst“, abgekürzt „a.D.“. Diese Hochschullehrer dürfen ebenfalls weiterhin akademischen Tätigkeiten nachgehen und zum Beispiel Prüfungen abnehmen. Auch für sie wird im Alltag zunehmend der Begriff emeritiert verwendet, auch wenn dies in der juristischen Bedeutung falsch ist.


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Darf der Professorentitel auch im Ruhestand weitergeführt werden?

Grundsätzlich kann ein Professor nach seiner Dienstzeit seinen Titel weiterhin tragen, in vielen Bundesländern ausdrücklich auch ohne den Zusatz „außer Dienst“. Die Landeshochschulgesetze legen jedoch unterschiedliche Bedingungen für die Fortführung des Titels zugrunde, etwa in Bezug auf die Dauer der vorangegangenen Dienstzeit (s.u.). Weiterhin gestatten manche Bundesländer wie Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt Professoren an privaten Universitäten das Beibehalten des Titels im Ruhestand nicht. In Hessen und Sachsen wiederum erfordert dies eine Genehmigung des zuständigen Ministeriums.

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Wie lange muss ein Professor gelehrt haben, um den Titel weiter führen zu dürfen?

Wie lange ein Professor in seiner Position tätig gewesen sein muss, um seinen Titel auch im Ruhestand weiterhin führen zu dürfen, regeln wie erwähnt die jeweiligen Landeshochschulgesetze. Teilweise setzen die Länder fünf oder sechs Jahre voraus, oftmals gibt es jedoch keine Frist.

In den Bundesländern, die auch Lehrenden an privaten Hochschulen die Fortführung des Titels erlauben, gelten größtenteils dieselben zeitlichen Bestimmungen wie für staatliche Universitäten. Fast alle Länder behalten sich in ihrem Hochschulgesetz die Möglichkeit vor, den Titel wieder abzuerkennen, falls der Träger sich dessen als nicht würdig erweist. Auch wer vor Erreichen der Altersgrenze aus dem Dienst scheidet – ohne dienstunfähig zu sein – verliert in einigen Bundesländern unter Umständen das Anrecht auf seinen Titel. Einen detaillierten Überblick über die Bestimmungen der einzelnen Bundesländer inklusive Zitat aus dem jeweiligen Landeshochschulgesetz hat der Hochschullehrerbund (hlb) zusammengestellt.

Diese Regelungen für eine Fortführung des Titels im Ruhestand gelten in den einzelnen Bundesländern bezüglich der vorangegangenen Dienstjahre.

Regelungen zur Fortführung des Titels "Professor" im Ruhestand
Bundesland Regelung
Baden-Württemberg 6 Dienstjahre, private Hochschulen entsprechend
Bayern keine zeitlichen Voraussetzungen für Lebenszeitbeamte und bei unbefristetem Anstellungsverhältnis an privater Hochschule, 6 Dienstjahre für Beamte auf Zeit und bei befristetem Anstellungsverhältnis an privater Hochschule
Berlin 5 Dienstjahre, private Hochschulen entsprechend
Brandenburg keine zeitlichen Voraussetzungen, private Hochschulen entsprechend
Bremen keine zeitlichen Voraussetzungen, private Hochschulen entsprechend
Hamburg keine zeitlichen Voraussetzungen, keine explizite Regelung für private Hochschulen
Hessen 5 Dienstjahre, an privaten Hochschulen auf Antrag
Mecklenburg-Vorpommern keine zeitlichen Voraussetzungen, an privaten Hochschulen nicht möglich
Niedersachsen keine zeitlichen Voraussetzungen bei unbefristeter Beschäftigung, private Hochschulen entsprechend
Nordrhein-Westfalen keine zeitlichen Voraussetzungen, an privaten Hochschulen auf Antrag
Rheinland-Pfalz keine zeitlichen Voraussetzungen, an privaten Hochschulen auf Antrag
Saarland keine zeitlichen Voraussetzungen, keine explizite Regelung für private Hochschulen
Sachsen 5 Dienstjahre, an privaten Hochschulen auf Antrag
Sachsen-Anhalt keine zeitlichen Voraussetzungen, an privaten Hochschulen nicht möglich
Schleswig-Holstein keine zeitlichen Voraussetzungen, private Hochschulen entsprechend
Thüringen keine zeitlichen Voraussetzungen, private Hochschulen entsprechend
Quelle: Hochschullehrerbund (hlb)
© academics

Welches Gehalt darf ein emeritierter Professor erwarten?

Das sogenannte Ruhegehalt von emeritierten Professoren hängt im Wesentlichen von der Höhe des letzten Gehaltes sowie den vorangegangenen Dienstjahren ab. Dabei werden nicht nur die Jahre veranschlagt, in denen der Emeritus als Professor tätig war, sondern auch das Studium und Phasen der wissenschaftlichen Weiterqualifizierung werden angerechnet. So kann das Ruhegehalt bis zu 71,75 Prozent des letzten Gehaltes betragen – abzüglich Steuern. Hier finden Sie eine Übersicht, wie sich die Bezüge genau zusammensetzen und was für angestellte Professoren gilt.

Autoren
Gaby Köchel
Erschienen in
academics - Juli 2020

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