Was sind Erfahrungsstufen?
Innerhalb jeder Entgeltgruppe wird nach der einschlägigen, das heißt für die jetzige Tätigkeit relevanten Berufserfahrung unterschieden. Seit 2018 gelten für alle Tarifverträge des öffentlichen Dienstes sechs Erfahrungsstufen mit jeweils wachsenden Stufenlaufzeiten. Die Erfahrungsstufe 1 ist den Einsteigern in die jeweilige Entgeltgruppe vorbehalten. Die Stufe 2 erreichen wissenschaftliche Mitarbeiter bereits nach einem Jahr, das jedoch durchweg mit einem einzigen Arbeitsvertrag gemeistert werden muss. In die Stufe 5 gelangen wissenschaftliche Mitarbeiter hingegen erst nach zehn Jahren.
Was passiert bei einem Wechsel in eine höhere Entgeltgruppe?
Wenn Wissenschaftler beispielsweise als Nachwuchsgruppenleiter ein Projekt mit mehr Forschungsverantwortung übernehmen, werden sie in der Regel auch in eine höhere Entgeltgruppe eingestuft. Dabei ist es theoretisch möglich, dass ein wissenschaftlicher Mitarbeiter ein geringeres Gehalt pro Monat erhält als zuvor, weil er dann eigentlich wieder mit der Erfahrungsstufe 1 anfangen müsste. In den Tarifverträgen ist aber festgelegt, dass dieser Fall nicht eintreten soll, sondern der Übergang erfolgt in eine höhere Erfahrungsstufe mit mindestens dem gleichen Gehalt.
Welche zusätzlichen Leistungen gibt es zum Gehalt von wissenschaftlichen Mitarbeitern?
Wissenschaftliche Mitarbeiter sind Angestellte des öffentlichen Diensts, und damit sieht ihr Tarif auch eine Jahressonderzahlung vor. Diese löst das frühere Urlaubsgeld und das Weihnachtsgeld ab. Die Sonderzahlung beträgt zwischen 33 und 60 Prozent des durchschnittlichen Monatsgehalts, je nach Entgeltgruppe und Erfahrungsstufe. Unterschiede gibt es auch zwischen den alten oder neuen Bundesländern. Auch zusätzliche Leistungsentgelte können wissenschaftlichen Mitarbeitern gezahlt werden, beispielsweise wenn sie bei der Einwerbung von Drittmitteln besonders erfolgreich waren. Allerdings sind diese Zuschläge je nach Bundesland mal mehr, mal weniger gebräuchlich. Eine Kinderzulage sieht allein der TV-H vor - ein Überbleibsel aus dem Bundesangestelltentarif BAT, das im TVöD und im TV-L abgeschafft worden ist.
Was passiert mit meiner Erfahrungsstufe bei einem Wechsel der Forschungseinrichtung?
Wenn wissenschaftliche Mitarbeiter an eine andere Hochschule oder Forschungseinrichtung wechseln, fangen sie hinsichtlich seiner Erfahrungsstufe nicht wieder von vorne an. Die einschlägige Berufserfahrung und damit auch ihre bisherige Stufenlaufzeit wird ihnen in der Regel anerkannt. Dies muss jedoch beantragt werden. Falls der neue Arbeitgeber ein besonderes Interesse hat, genau diesen Wissenschaftler einzustellen, kann er womöglich sogar eine höhere Einstufung aushandeln oder auch einen früheren Wechsel in eine höhere Erfahrungsstufe. Dennoch kann es bei einem Job-Wechsel zwischen den unterschiedlichen Tarifverträgen und Erfahrungsstufen auch zu Lohneinbußen kommen. Bevor man also zu einem anderen öffentlichen Arbeitgeber wechselt, sollte man sich vorab darüber informieren, wie sich dieser Wechsel auf das Gehalt auswirken wird.
Was passiert mit meiner Erfahrungsstufe, wenn ich ins Ausland gehe, zwischenzeitlich aussetze oder nicht angestellt bin?
Die Forschungstätigkeit bringt es mit sich, dass wissenschaftliche Mitarbeiter für einige Zeit ins Ausland gehen oder sich über ein Stipendium finanzieren. Dabei gilt: Einschlägige Berufserfahrungen an einer Forschungseinrichtung im Ausland werden den Wissenschaftlern in der Regel anerkannt, sofern sie dort einen Anstellungsvertrag hatten. Zeiten als Stipendiat hingegen gelten nur als "förderlich" - sie können, müssen aber nicht als Berufserfahrung gewertet werden. Mutterschutzzeiten, bezahlte Urlaubszeiten und Arbeitsunfähigkeit bis maximal 39 Wochen werden nach den Tarifverträgen nicht als Unterbrechung der Stufenlaufzeit angesehen. Die Elternzeit hingegen schon: Wer die wissenschaftliche Tätigkeit aussetzt, um sich dem neu geborenen Kind zu widmen, kann diese Zeit nicht für die nächste Erfahrungsstufe geltend machen. Wenn ein wissenschaftlicher Mitarbeiter für mehrere Jahre im Job aussetzt oder für einen nicht-öffentlichen Arbeitgeber tätig wird, muss er sogar mit einer Rückstufung und damit einer Minderung des Gehalts rechnen. Die Tarifverträge sprechen dabei von "schädlichen Unterbrechungen".