Regelungen für Professoren im Dienst des Bundes
Grundsätzlich können verbeamtete Professoren auch beim Bund angestellt sein, allerdings ist dies eher selten der Fall, etwa dann, wenn sie an einer Universität der Bundeswehr lehren. Hier gilt laut Bundesbeamtengesetz (§ 132 Abs. 1 BBeamtG): Professoren werden bei erstmaliger Berufung in das Professorenverhältnis für sechs Jahre zu Beamten auf Zeit ernannt. Abweichend hiervon ist die sofortige Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit möglich, wenn Bewerber für ein Professorenamt sonst nicht gewonnen werden können oder ein Juniorprofessor der eigenen Hochschule berufen wird. Nach frühestens drei Jahren kann das Beamtenverhältnis auf Zeit in ein solches auf Lebenszeit umgewandelt werden, wenn die Hochschule zuvor ein Bewertungsverfahren mit positivem Ergebnis durchgeführt hat.
Beamte auf Zeit: Besonderheiten bei Krankenversicherung und Rente
Für verbeamtete Professoren sind Sozialabgaben eigentlich kein großes Thema: Ihnen werden vom Sold keine Beiträge zu Arbeitslosen-, Pflege- oder Rentenversicherung abgezogen. Lediglich Steuern und die Beiträge zur meist privaten Krankenversicherung müssen abgeführt werden. Bei einer Verbeamtung auf Zeit ist die Sachlage etwas komplizierter, sowohl was die Krankenversicherung als auch die Rente betrifft.
Krankenversicherung:
Wenn Sie bei einer Verbeamtung auf Zeit in eine private Krankenversicherung übertreten und die Beihilfe nutzen, können Sie nach Vertragsende in der Regel nur dann wieder in die gesetzliche zurückkehren, wenn Sie in ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis eintreten. Und auch dann nur unter der Voraussetzung, dass Sie nicht älter als 55 Jahre sind und Ihr Einkommen unterhalb der Jahresentgeltgrenze liegt (ab 1.1.2021: 64.350 Euro). Für Verheiratete besteht die Möglichkeit, sich über den Ehepartner in der gesetzlichen Krankenversicherung mitzuversichern. In Bundesländern, die Beihilfe zur gesetzlichen Krankenkasse gewähren, ist deshalb der Verbleib in derselben die sicherste und günstigste Variante.
Rente:
Auch die Auswirkungen auf die Rente sollten beachtet werden. Während Beamte auf Lebenszeit nach dem Ausscheiden aus dem Dienst einen Pensions- oder Ruhegehaltsanspruch besitzen, haben Beamte auf Zeit diesen Anspruch nicht. Sie werden häufig nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienst über die gesetzliche Rentenversicherung nachversichert, die Beiträge muss der Dienstherr zahlen. Finanziell stehen zeitlich befristete Beamte dadurch im Alter unter Umständen schlechter da als ihre Kollegen mit Beamtenstatus auf Lebenszeit.
Der Bund besserte hier im Jahr 2013 mit seinem Altersgeldgesetz nach, einige Bundesländer zogen mit einer Anpassung ihrer Landesbeamtengesetze nach. Die Berechnung des Altersgeldes folgt ähnlichen Grundsätzen wie die der Pension von Beamten auf Lebenszeit, allerdings werden im Gegensatz hierzu Studien- und Weiterbildungszeiten nicht angerechnet.