Welche Besoldungsgruppe gilt für Fachhochschulprofessoren?
Fachhochschulprofessoren können ebenso wie ihre Kollegen nach den Besoldungsgruppen W2 und W3 vergütet werden. Allerdings ist W3 an Fachhochschulen die große Ausnahme. Auch hier sind zusätzliche Leistungsbezüge möglich, allerdings ist der Verhandlungsspielraum deutlich schmaler als an einer Universität. Wer aus einer gut bezahlten Position in der freien Wirtschaft an eine Fachhochschule wechseln will, sollte sich dessen bewusst sein.
Gibt es Erfahrungsstufen für Professoren?
Mit Einführung der W-Besoldung haben sich die Länder davon verabschiedet, bei der Vergütung das Dienstalter von Professoren zu berücksichtigen. Allerdings sehen der Bund, Bayern, Hessen und Sachsen Besoldungsstufen vor, die sich mit den Erfahrungsstufen bei wissenschaftlichen Mitarbeitern vergleichen lassen.
Der Bund und Bayern unterscheiden dabei drei Besoldungsstufen, wobei Stufe 1 und Stufe 2 jeweils sieben Jahre dauern. Hessen hingegen sieht fünf Besoldungsstufen mit jeweils fünf Jahren Laufzeit vor. In Sachsen sind es vier Stufen, ebenfalls mit jeweils fünf Jahren Laufzeit.
Worauf müssen Professoren achten, die nicht verbeamtet sind?
Bund und Länder haben für die Verbeamtung auf Lebenszeit eine Altershöchstgrenze definiert. Wer erst nach Erreichen dieser Grenze zum Professor berufen wird, wird in der Regel nicht mehr verbeamtet und im Angestelltenverhältnis beschäftigt. Das bedeutet, der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber zahlen anteilig Beiträge in das Sozialversicherungssystem ein. Angestellte Professoren sollten daher darauf achten, dass die Nettovergütung durch diese Abgaben nicht geringer ausfällt als die von Professoren im Beamtenstand. Der hier zu berücksichtigende Arbeitnehmeranteil an den Sozialabgaben liegt derzeit bei etwa 19 Prozent.
Leistungszulagen - Welche zusätzlichen Leistungsbezüge gibt es, und wann werden sie vereinbart?
Das Bundesbesoldungsgesetz unterscheidet zwischen
- Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezügen,
- besonderen Leistungsbezügen (bspw. für besondere Leistungen in Forschung und Lehre) und
- Funktionsleistungsbezügen.
Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge können gewährt werden, wenn eine Hochschule ein besonderes Interesse daran hat, einen Professor zu gewinnen oder zu halten. Sie können einmalig oder monatlich gezahlt werden. Sie werden im Zuge von Berufungs- oder Bleibeverhandlungen vereinbart.
Auch die besonderen Leistungsbezüge sind Gegenstand der Berufungs- und Bleibeverhandlungen. Diese werden für besondere Leistungen gewährt, beispielsweise für hohe Drittmitteleinwerbungen, Publikationen in Fachzeitschriften, eine hohe Anzahl an Prüfungen. Wie hoch diese Zulagen insgesamt sein dürfen, wird im Besoldungsgesetz, den Leistungsbezügeverordnungen der Länder und den jeweiligen Richtlinien der Hochschulen geregelt.
Die Funktionsleistungsbezüge wiederum gibt es für leitende Ämter im Rahmen der akademischen Selbstverwaltung, das heißt beispielsweise für Rektoren, Präsidenten und Dekane. Einige Hochschulen sehen dafür feste Sätze vor, in anderen Hochschulen wiederum wird die Höhe dieser Funktionsleistungsbezüge frei verhandelt.
Manche Länder zahlen, um im Wissenschaftssystem wettbewerbsfähig zu bleiben, zusätzliche Grundleistungsbezüge. Diese werden mitsamt ihrer Höhe im Besoldungsgesetz des Landes festgelegt. An diese zusätzlichen Bezüge sind noch keine zu erbringenden Leistungen gebunden.
Können auch Juniorprofessoren Leistungszulagen erhalten?
Bei der Schaffung der Juniorprofessur war es nicht vorgesehen, dass Juniorprofessoren Leistungszulagen bekommen. Dieses Prinzip ist jedoch mittlerweile aufgeweicht worden, so in Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen.
In welchem Rahmen dies möglich ist, wird in den jeweiligen Landesbesoldungsgesetzen festgelegt. Danach ist es insbesondere möglich, dass Juniorprofessoren, die erfolgreich Drittmittel aus privaten und nicht öffentlichen Quellen eingeworben haben, dafür eine nicht ruhegehaltsfähige Leistungszulage erhalten. Aber auch für besondere Leistungen in Forschung, Lehre und Nachwuchsförderung gewähren einige Länder inzwischen zusätzliche Leistungsbezüge.
Ähnlich den Berufungs-Leistungsbezügen für W2- und W3-Professoren können Juniorprofessoren einen monatlichen Sonderzuschlag erhalten, vor allem wenn zu befürchten steht, dass der Posten nicht mit einem ausreichend qualifizierten Juniorprofessor besetzt werden kann.
Zudem gewähren sowohl der Bund als auch fast alle Bundesländer ihren Juniorprofessoren nach einer erfolgreichen Zwischenevaluation eine monatliche Bewährungszulage zwischen etwa 260 und 285 Euro.
Was bedeutet Konsumtion von Leistungszulagen?
Wird mit einem neuen Besoldungsgesetz das W-Grundgehalt erhöht, dann hat das auch Auswirkungen auf die ursprünglich vereinbarten leistungsbezogenen Zulagen. Diese werden nicht einfach so zum neuen Grundgehalt hinzuaddiert, sondern verrechnet. Der jeweilige Verrechnungsschlüssel wird im jeweiligen Landes- oder Bundesbesoldungsgesetz festgelegt. Oft fällt das neu berechnete Gesamtgehalt überhaupt nicht oder nur geringfügig höher aus, als es die eigentliche Erhöhung des Grundgehalts erwarten ließ.
Das Gleiche gilt, wenn Professoren in Bayern, Hessen, Sachsen und im Bund eine neue Besoldungsstufe erreichen (alle anderen Länder sehen innerhalb der W2- und W3-Besoldung keine Besoldungsstufen vor). Auch dann kommt es zur Konsumtion: Die Leistungszulagen und das erhöhte Grundgehalt werden miteinander verrechnet. Der Deutsche Hochschulverband hält diese Regelung für verfassungsrechtlich bedenklich, aber mehrere Gerichte haben die gängige Praxis bereits bestätigt.
Müssen verbeamtete Professoren Sozialabgaben leisten?
Verbeamtete Professoren zahlen zwar Lohnsteuern, müssen aber keine Sozialabgaben in die gesetzlichen Kassen leisten. Stattdessen müssen sie sich eine private Kranken- und Pflegeversicherung suchen. Wer, so wie Juniorprofessoren, nur vorübergehend in den Beamtenstand eintritt, sollte sich vor Abschluss einer privaten Krankenversicherung gut informieren, da eine Rückkehr in die gesetzliche Versicherung nicht immer möglich ist.
Welche Bestandteile der W-Besoldung sind ruhegehaltsfähig?
Die spätere Pension oder auch das Ruhegehalt berechnet sich nach dem letzten Gehalt, das ein Beamter erhält, bevor er in den Ruhestand geht. Vom Professorengehalt sind nicht alle Bestandteile ruhegehaltsfähig und gehen damit in die Berechnung für die künftige Pension ein.
Grundsätzlich ruhegehaltsfähig sind das Grundgehalt und der Verheiratetenanteil bei der Familienzulage - nicht jedoch die zusätzlichen Leistungsbezüge. Diese müssen erst für ruhegehaltsfähig erklärt werden und gehen in der Regel nur zu maximal 40 Prozent in das Ruhegehalt ein. Der tatsächliche Prozentsatz sowie die Ruhegehaltsfähigkeit generell werden schon bei den Verhandlungen zu den Leistungsbezügen, das heißt bei Berufungs- und Bleibeverhandlungen festgelegt.